Einen Energieausweis für eine einzelne Wohnung gibt es nicht – er wird immer für das gesamte Gebäude ausgestellt. Wer ihn beauftragt, wer ihn bezahlt und was Sie tun, wenn er beim Verkauf fehlt.
von Steffen Rommel
Zertifizierter Energieberater
Es gibt keinen Energieausweis für einzelne Wohnungen. Beim Verkauf legen Sie den Ausweis des Gesamtgebäudes vor.
Beauftragung und Kosten liegen bei der Gemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung.
Das Bußgeld trifft beim Verkauf Sie persönlich – nicht die WEG und nicht die Verwaltung.
Der Energieausweis bewertet die energetische Qualität eines Gebäudes, nicht einer Wohnung. Das ergibt sich aus der Sache selbst: Die maßgeblichen Größen lassen sich nicht sinnvoll auf einzelne Einheiten herunterbrechen.
In den allermeisten Mehrfamilienhäusern versorgt eine zentrale Anlage alle Wohnungen. Ihre Effizienz gilt für das ganze Haus.
Außenwände, Dach und Keller gehören zum Gemeinschaftseigentum. Sie lassen sich einzelnen Wohnungen nicht zuordnen.
Der Verbrauchsausweis stützt sich auf die Abrechnung für das gesamte Haus, nicht auf einzelne Heizkostenabrechnungen.
Die Kennwerte in Ihrer Anzeige beziehen sich auf das Gesamtgebäude. Eine gut sanierte Wohnung in einem unsanierten Haus bekommt deshalb keine bessere Einstufung – und umgekehrt profitiert eine unsanierte Wohnung vom guten Zustand des Gebäudes.
Hier liegt die häufigste Verwirrung – und der teuerste Irrtum. Zuständigkeit und Haftung fallen auseinander.
Die Gemeinschaft beschließt die Erstellung, in der Praxis leitet die Hausverwaltung sie in die Wege. Der Beschluss gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung und braucht nur die einfache Mehrheit.
Der Ausweis betrifft das Gemeinschaftseigentum. Die Kosten werden nach dem üblichen Verteilerschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt – nicht allein auf den, der verkaufen will.
Das Bußgeld von bis zu 10.000 Euro trifft den Verkäufer oder Vermieter – also Sie. Dass die Verwaltung nicht geliefert hat, schützt Sie nicht.
Gehen Sie der Reihe nach vor. In den meisten Fällen erledigt sich die Sache schon im ersten Schritt.
Häufig existiert bereits ein Ausweis, den nur niemand herausgegeben hat. Fragen Sie schriftlich an und lassen Sie sich eine Kopie geben. Prüfen Sie dabei das Ausstellungsdatum – nach zehn Jahren ist er abgelaufen.
Reagiert die Verwaltung nicht, fordern Sie den Ausweis schriftlich mit Frist an. Als Eigentümer haben Sie einen Anspruch gegenüber der Gemeinschaft, dass er Ihnen für Verkauf oder Vermietung rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.
Existiert noch kein Ausweis, lassen Sie die Beauftragung als Tagesordnungspunkt auf die nächste Eigentümerversammlung setzen. Einzelne Eigentümer können den Beschluss nicht blockieren – die einfache Mehrheit genügt.
Eine Eigentümerversammlung findet oft nur einmal im Jahr statt. Wenn Sie einen Verkauf planen, klären Sie die Ausweisfrage bevor Sie inserieren – die Pflichtangaben müssen bereits in der Anzeige stehen. Pflichtangaben in der Anzeige
Die Wahl trifft die Gemeinschaft, nicht der einzelne Eigentümer. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von der Größe und dem Alter des Gebäudes ab.
Es besteht freie Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Die meisten Gemeinschaften entscheiden sich für den Verbrauchsausweis, weil die Abrechnungsdaten ohnehin vorliegen und er günstiger ist.
Bei Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht – es sei denn, das Gebäude wurde nachweislich auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert.
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