Welche Angaben aus dem Energieausweis in jeder Immobilienanzeige stehen müssen, wo die Pflicht gilt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
von Steffen Rommel
Zertifizierter Energieberater
Seit Mai 2014 müssen Energiekennwerte in jeder kommerziellen Immobilienanzeige angegeben werden.
Art des Ausweises, Energiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse sind verpflichtend.
Fehlende Pflichtangaben in Anzeigen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.
Die Pflicht zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in § 87 geregelt. Diese Vorschrift betrifft alle kommerziellen Anzeigen, die ein Gebäude zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten.
Die Verantwortung liegt beim Verkäufer oder Vermieter, nicht beim Makler oder Immobilienportal. Auch wenn ein Makler die Anzeige schaltet, haftet der Eigentümer für die korrekte Angabe der Energiekennwerte.
Hinweis: Der Energieausweis muss bereits zum Zeitpunkt der Anzeigenerstellung vorliegen.
Die Pflichtangaben gelten für alle kommerziellen Medien:
Ausnahme: Private, nicht-kommerzielle Anzeigen (z.B. ein handgeschriebener Zettel am schwarzen Brett) sind nicht betroffen. Sobald eine Anzeige jedoch in kommerziellen Medien erscheint, gelten die Pflichtangaben.
Das GEG schreibt vor, dass folgende fünf Angaben aus dem Energieausweis in jeder Immobilienanzeige enthalten sein müssen. Es kommt dabei darauf an, ob ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis vorliegt.
Geben Sie an, ob es sich um einen Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis handelt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Kennwerte unterschiedlich ermittelt werden und nur eingeschränkt miteinander vergleichbar sind.
Formulierung: "Energieausweis: Bedarfsausweis" oder "Energieausweis: Verbrauchsausweis"
Der zentrale Kennwert in kWh/(m²·a). Beim Bedarfsausweis wird der Endenergiebedarf angegeben, beim Verbrauchsausweis der Endenergieverbrauch. Dieser Wert gibt Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes.
Nennen Sie den Hauptenergieträger, mit dem das Gebäude beheizt wird. Bei mehreren Energieträgern reicht die Angabe des wesentlichen (d.h. überwiegend genutzten) Energieträgers.
Das Baujahr des Gebäudes muss angegeben werden. Es gibt Interessenten eine erste Orientierung über den zu erwartenden energetischen Standard und die wahrscheinlich verwendete Bautechnik.
Tipp: Das Baujahr finden Sie auf der ersten Seite des Energieausweises unter den allgemeinen Gebäudedaten.
Die Energieeffizienzklasse von A+ bis H muss angegeben werden, sofern der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde. Bei älteren Ausweisen entfällt diese Pflicht, da diese Ausweise noch keine Effizienzklasse enthalten.
Die Energiekennwerte können auf verschiedene Arten in die Anzeige integriert werden. Viele Online-Portale bieten dafür eigene Eingabefelder an. Bei Freitextanzeigen müssen Sie die Angaben selbst einfügen.
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Energieausweis: Verbrauchsausweis
Endenergieverbrauch: 95 kWh/(m²·a)
Wesentlicher Energieträger: Erdgas
Baujahr: 1998
Energieeffizienzklasse: C
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Energieausweis: vorhanden
Art des Ausweises fehlt
Energiekennwert fehlt
Energieträger fehlt
Baujahr fehlt
Effizienzklasse fehlt
Tipp: Bei großen Immobilienportalen wie ImmoScout24 oder Immowelt werden die Pflichtangaben über separate Felder abgefragt und automatisch in die Anzeige eingefügt. Füllen Sie diese Felder vollständig aus.
In der Praxis werden bei Immobilienanzeigen immer wieder Fehler gemacht. Diese typischen Fallstricke sollten Sie kennen und vermeiden.
Der bloße Hinweis, dass ein Energieausweis vorhanden ist, reicht nicht aus. Die konkreten Kennwerte müssen in der Anzeige stehen. Diese Formulierung ist der häufigste Verstoß.
Der Energieausweis muss bei Veröffentlichung der Anzeige bereits vorliegen. Eine Anzeige ohne Angaben zu schalten und den Ausweis nachzureichen, ist nicht zulässig.
Alle fünf Pflichtangaben müssen vorhanden sein. Häufig fehlt die Energieeffizienzklasse oder der Energieträger. Jede fehlende Angabe kann separat als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
Ein häufiger Fehler ist die Angabe des falschen Kennwerts. Wenn ein Bedarfsausweis vorliegt, muss der Endenergiebedarf (nicht der Verbrauch) angegeben werden – und umgekehrt.
Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Werte aus einem abgelaufenen Ausweis dürfen nicht verwendet werden. Prüfen Sie das Gültigkeitsdatum, bevor Sie eine Anzeige schalten.
Die Energiekennwerte müssen leicht auffindbar sein. Sie in Fußnoten oder schwer lesbarem Kleingedrucktem zu verstecken, genügt den Anforderungen nicht.
Fehlende oder unvollständige Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG und können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die zuständigen Landesbehörden führen Stichprobenkontrollen bei Immobilienanzeigen durch – sowohl online als auch in Printmedien.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes.
Jede einzelne Anzeige ohne korrekte Angaben stellt einen separaten Verstoß dar. Mehrere Anzeigen können zu mehrfachen Bußgeldern führen.
Bevor Sie Ihre Immobilienanzeige veröffentlichen, gehen Sie diese Checkliste durch, um sicherzustellen, dass alle Pflichtangaben enthalten sind.
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