Ratgeber & Praxis

Energieausweis in der Immobilienanzeige

Welche Angaben aus dem Energieausweis in jeder Immobilienanzeige stehen müssen, wo die Pflicht gilt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Steffen Rommel – Zertifizierter Energieberater

von Steffen Rommel

Zertifizierter Energieberater

Das Wichtigste in Kürze

Pflicht seit 2014

Seit Mai 2014 müssen Energiekennwerte in jeder kommerziellen Immobilienanzeige angegeben werden.

5 Pflichtangaben

Art des Ausweises, Energiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse sind verpflichtend.

Bis zu 10.000 Euro

Fehlende Pflichtangaben in Anzeigen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.

Gesetzliche Grundlage

Die Pflicht zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in § 87 geregelt. Diese Vorschrift betrifft alle kommerziellen Anzeigen, die ein Gebäude zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten.

Wer ist verantwortlich?

Die Verantwortung liegt beim Verkäufer oder Vermieter, nicht beim Makler oder Immobilienportal. Auch wenn ein Makler die Anzeige schaltet, haftet der Eigentümer für die korrekte Angabe der Energiekennwerte.

Hinweis: Der Energieausweis muss bereits zum Zeitpunkt der Anzeigenerstellung vorliegen.

Wo gilt die Pflicht?

Die Pflichtangaben gelten für alle kommerziellen Medien:

  • Online-Portale (ImmoScout24, Immowelt, eBay Kleinanzeigen etc.)
  • Zeitungsannoncen und Anzeigenblätter
  • Aushänge bei Maklern und in Schaufenstern
  • Eigene Website des Verkäufers/Vermieters

Ausnahme: Private, nicht-kommerzielle Anzeigen (z.B. ein handgeschriebener Zettel am schwarzen Brett) sind nicht betroffen. Sobald eine Anzeige jedoch in kommerziellen Medien erscheint, gelten die Pflichtangaben.

Die 5 Pflichtangaben im Detail

Das GEG schreibt vor, dass folgende fünf Angaben aus dem Energieausweis in jeder Immobilienanzeige enthalten sein müssen. Es kommt dabei darauf an, ob ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis vorliegt.

1

Art des Energieausweises

Geben Sie an, ob es sich um einen Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis handelt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Kennwerte unterschiedlich ermittelt werden und nur eingeschränkt miteinander vergleichbar sind.

Formulierung: "Energieausweis: Bedarfsausweis" oder "Energieausweis: Verbrauchsausweis"

2

Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch

Der zentrale Kennwert in kWh/(m²·a). Beim Bedarfsausweis wird der Endenergiebedarf angegeben, beim Verbrauchsausweis der Endenergieverbrauch. Dieser Wert gibt Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes.

Bedarfsausweis: "Endenergiebedarf: 120 kWh/(m²·a)"
Verbrauchsausweis: "Endenergieverbrauch: 95 kWh/(m²·a)"
3

Wesentlicher Energieträger der Heizung

Nennen Sie den Hauptenergieträger, mit dem das Gebäude beheizt wird. Bei mehreren Energieträgern reicht die Angabe des wesentlichen (d.h. überwiegend genutzten) Energieträgers.

Erdgas Heizöl Fernwärme Wärmepumpe Holzpellets
4

Baujahr des Gebäudes

Das Baujahr des Gebäudes muss angegeben werden. Es gibt Interessenten eine erste Orientierung über den zu erwartenden energetischen Standard und die wahrscheinlich verwendete Bautechnik.

Tipp: Das Baujahr finden Sie auf der ersten Seite des Energieausweises unter den allgemeinen Gebäudedaten.

5

Energieeffizienzklasse

Die Energieeffizienzklasse von A+ bis H muss angegeben werden, sofern der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde. Bei älteren Ausweisen entfällt diese Pflicht, da diese Ausweise noch keine Effizienzklasse enthalten.

A+ A B C D E F G H

So sieht eine korrekte Anzeige aus

Die Energiekennwerte können auf verschiedene Arten in die Anzeige integriert werden. Viele Online-Portale bieten dafür eigene Eingabefelder an. Bei Freitextanzeigen müssen Sie die Angaben selbst einfügen.

Korrekte Anzeige

3-Zimmer-Wohnung in ruhiger Lage

Schöne 3-Zimmer-Wohnung, 85 m², 2. OG, Balkon, Einbauküche. Kaltmiete 850 Euro zzgl. NK.

Energieausweis: Verbrauchsausweis

Endenergieverbrauch: 95 kWh/(m²·a)

Wesentlicher Energieträger: Erdgas

Baujahr: 1998

Energieeffizienzklasse: C

Fehlerhafte Anzeige

3-Zimmer-Wohnung in ruhiger Lage

Schöne 3-Zimmer-Wohnung, 85 m², 2. OG, Balkon, Einbauküche. Kaltmiete 850 Euro zzgl. NK.

Energieausweis: vorhanden

Art des Ausweises fehlt

Energiekennwert fehlt

Energieträger fehlt

Baujahr fehlt

Effizienzklasse fehlt

Tipp: Bei großen Immobilienportalen wie ImmoScout24 oder Immowelt werden die Pflichtangaben über separate Felder abgefragt und automatisch in die Anzeige eingefügt. Füllen Sie diese Felder vollständig aus.

Häufige Fehler vermeiden

In der Praxis werden bei Immobilienanzeigen immer wieder Fehler gemacht. Diese typischen Fallstricke sollten Sie kennen und vermeiden.

"Energieausweis liegt vor"

Der bloße Hinweis, dass ein Energieausweis vorhanden ist, reicht nicht aus. Die konkreten Kennwerte müssen in der Anzeige stehen. Diese Formulierung ist der häufigste Verstoß.

"Wird nachgereicht"

Der Energieausweis muss bei Veröffentlichung der Anzeige bereits vorliegen. Eine Anzeige ohne Angaben zu schalten und den Ausweis nachzureichen, ist nicht zulässig.

Unvollständige Angaben

Alle fünf Pflichtangaben müssen vorhanden sein. Häufig fehlt die Energieeffizienzklasse oder der Energieträger. Jede fehlende Angabe kann separat als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Verwechslung Bedarf/Verbrauch

Ein häufiger Fehler ist die Angabe des falschen Kennwerts. Wenn ein Bedarfsausweis vorliegt, muss der Endenergiebedarf (nicht der Verbrauch) angegeben werden – und umgekehrt.

Abgelaufener Energieausweis

Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Werte aus einem abgelaufenen Ausweis dürfen nicht verwendet werden. Prüfen Sie das Gültigkeitsdatum, bevor Sie eine Anzeige schalten.

Angaben in Kleingedrucktem

Die Energiekennwerte müssen leicht auffindbar sein. Sie in Fußnoten oder schwer lesbarem Kleingedrucktem zu verstecken, genügt den Anforderungen nicht.

Bußgelder und Konsequenzen

Fehlende oder unvollständige Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG und können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Kontrolle

Die zuständigen Landesbehörden führen Stichprobenkontrollen bei Immobilienanzeigen durch – sowohl online als auch in Printmedien.

Bußgeld

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes.

Wiederholung

Jede einzelne Anzeige ohne korrekte Angaben stellt einen separaten Verstoß dar. Mehrere Anzeigen können zu mehrfachen Bußgeldern führen.

Checkliste: Anzeige richtig schalten

Bevor Sie Ihre Immobilienanzeige veröffentlichen, gehen Sie diese Checkliste durch, um sicherzustellen, dass alle Pflichtangaben enthalten sind.

  • Gültiger Energieausweis liegt vor (nicht älter als 10 Jahre)
  • Art des Ausweises (Bedarf/Verbrauch) ist angegeben
  • Energiekennwert in kWh/(m²·a) steht in der Anzeige
  • Wesentlicher Energieträger ist genannt
  • Baujahr des Gebäudes ist angegeben
  • Energieeffizienzklasse ist genannt (bei Ausweisen ab 1.5.2014)
  • Angaben sind gut sichtbar und leicht auffindbar
  • Richtiger Kennwert verwendet (Bedarf ≠ Verbrauch)

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Zum Check

Häufige Fragen zur Immobilienanzeige

Muss ich die Energiekennwerte auch bei privaten Anzeigen angeben?
Die Pflicht gilt für Anzeigen in kommerziellen Medien – also Immobilienportalen, Zeitungen und vergleichbaren Kanälen. Ob die Anzeige von einer Privatperson oder einem gewerblichen Anbieter stammt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist das Medium, in dem die Anzeige erscheint.
Was mache ich, wenn ich noch keinen Energieausweis habe?
Sie müssen den Energieausweis vor der Veröffentlichung der Anzeige erstellen lassen. Es ist nicht zulässig, eine Anzeige ohne Energiekennwerte zu schalten und den Ausweis nachzureichen. Bei Enausweis können Sie Ihren Energieausweis schnell und unkompliziert online bestellen.
Gelten die Pflichtangaben auch für die Vermietung einer Eigentumswohnung?
Ja, die Pflicht gilt für jede Vermietung und jeden Verkauf. Bei einer Eigentumswohnung beziehen sich die Energiekennwerte auf das gesamte Gebäude, nicht auf die einzelne Wohnung. Falls noch kein Energieausweis existiert, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Beschaffung zuständig.
Mein Energieausweis hat keine Effizienzklasse – was nun?
Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, enthalten keine Effizienzklasse. In diesem Fall müssen Sie die Effizienzklasse nicht angeben – alle anderen vier Pflichtangaben (Art des Ausweises, Kennwert, Energieträger, Baujahr) bleiben aber verpflichtend. Beachten Sie, dass Ausweise vor 2014 eventuell bereits abgelaufen sind.
Wer kontrolliert die Angaben in Immobilienanzeigen?
Die zuständigen Landesbehörden (meist die unteren Bauaufsichtsbehörden) führen Stichprobenkontrollen durch. Darüber hinaus können Wettbewerber bei Verstößen Abmahnungen aussprechen. Große Immobilienportale prüfen zunehmend selbst, ob die Pflichtangaben vollständig sind, und weisen auf fehlende Daten hin.
Können Makler für fehlende Angaben belangt werden?
Die primäre Verantwortung liegt beim Eigentümer. Allerdings können auch Makler zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie eine Anzeige ohne die Pflichtangaben schalten und der Eigentümer ihnen den Energieausweis zur Verfügung gestellt hat. In der Praxis empfehlen Maklerverbände, die Kennwerte vor dem Inserieren einzuholen.

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