Ein Energieausweis gilt 10 Jahre. Danach lässt er sich nicht verlängern – es muss ein neuer erstellt werden. Ob Sie das betrifft, hängt davon ab, was Sie mit der Immobilie vorhaben.
von Steffen Rommel
Zertifizierter Energieberater
Die Frist läuft tagesgenau ab dem Ausstellungsdatum, nicht ab dem Kalenderjahr.
Eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Ablauf muss ein neuer Ausweis erstellt werden.
Wenn Sie selbst wohnen und nicht verkaufen oder vermieten, müssen Sie nichts unternehmen.
Nach § 79 des Gebäudeenergiegesetzes wird jeder Energieausweis für 10 Jahre ausgestellt. Die Frist beginnt am Tag der Ausstellung und wird tagesgenau gerechnet. Das gilt für Verbrauchs- und Bedarfsausweise gleichermaßen.
Auf Seite 1 des Energieausweises, in der Nähe der Registriernummer. Neuere Ausweise weisen das Ablaufdatum direkt aus. Bei älteren Exemplaren rechnen Sie 10 Jahre auf das Ausstellungsdatum.
Mit der Energieeinsparverordnung 2014 wurden bundesweit sehr viele Energieausweise ausgestellt. Diese Jahrgänge erreichen inzwischen das Ende ihrer Gültigkeit – ein Blick auf das Datum lohnt sich also.
Ein abgelaufener Energieausweis ist nicht automatisch ein Problem. Entscheidend ist, was Sie mit der Immobilie vorhaben.
Es gibt keine Pflicht, einen abgelaufenen Ausweis ohne Anlass zu erneuern. Sie können in Ruhe abwarten, bis Sie ihn tatsächlich brauchen.
Eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen – auch dann nicht, wenn sich am Gebäude seit der letzten Ausstellung nichts verändert hat. Es muss ein vollständig neuer Energieausweis erstellt und beim DIBt registriert werden.
Prüfen Sie bei der Neuerstellung, welcher Ausweistyp für Ihr Gebäude vorgeschrieben ist. Wenn Sie zwischenzeitlich saniert haben oder sich die Zahl der Wohneinheiten geändert hat, kann heute ein anderer Typ nötig sein als vor 10 Jahren. Welchen Ausweis brauche ich?
Die Pflichtangaben müssen bereits in der Immobilienanzeige stehen – und sie müssen aus einem gültigen Ausweis stammen. Wer erst beim Besichtigungstermin merkt, dass der Ausweis abgelaufen ist, hat die Pflicht bereits verletzt. Pflichtangaben in der Anzeige
Eine Sanierung macht Ihren bestehenden Ausweis nicht ungültig – er läuft die vollen 10 Jahre weiter. Verpflichtend wird ein neuer Bedarfsausweis nach § 80 Absatz 2 GEG nur, wenn bei einem Umbau oder einer Erweiterung eine Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt wurde. Freiwillig lohnt er sich nach diesen Maßnahmen aber fast immer, weil die alten Werte Ihr Gebäude schlechter darstellen, als es heute ist.
Der Wechsel des Wärmeerzeugers verändert die Kennwerte deutlich – etwa der Umstieg von einer alten Gasheizung auf eine Wärmepumpe.
Eine nachträgliche Dämmung von Außenwand, Dach oder Kellerdecke senkt den Energiebedarf spürbar – der alte Ausweis zeigt diesen Gewinn nicht.
Werden alle Fenster ausgetauscht, verbessert sich die energetische Qualität der Gebäudehülle deutlich.
Der Grund ist in allen drei Fällen derselbe: Nach einer Sanierung fällt der neue Ausweis in der Regel besser aus als der alte – ein Argument bei Verkauf und Vermietung.
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