Ratgeber & Praxis

Energieausweis bei Besichtigung & Vertragsabschluss

Wann der Energieausweis vorgelegt werden muss, welche Rechte Interessenten haben und wie die korrekte Übergabe bei Verkauf und Vermietung abläuft.

Steffen Rommel – Zertifizierter Energieberater

von Steffen Rommel

Zertifizierter Energieberater

Das Wichtigste in Kürze

Vorlage bei Besichtigung

Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt oder gut sichtbar ausgehängt werden.

Übergabe bei Abschluss

Bei Verkauf oder Vermietung muss der Energieausweis als Kopie oder Original an den neuen Eigentümer oder Mieter übergeben werden.

Bis zu 10.000 Euro

Verstöße gegen die Vorlage- und Übergabepflichten sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeldern geahndet.

Vorlagepflicht bei der Besichtigung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt in § 80 vor, dass der Energieausweis bei der Besichtigung einer Immobilie vorgelegt werden muss. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. Vermieter – unabhängig davon, ob ein Makler beteiligt ist.

Wann muss vorgelegt werden?

Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Dabei gilt:

  • Der Verkäufer/Vermieter muss den Ausweis unaufgefordert vorzeigen
  • Der Ausweis kann als Original oder Kopie vorgelegt werden
  • Alternativ kann der Ausweis gut sichtbar ausgehängt werden

Wer ist verantwortlich?

Die Vorlagepflicht trifft den Verkäufer oder Vermieter persönlich. Wird ein Makler eingeschaltet, überträgt sich die Pflicht auf diesen:

  • Bei Eigenvermarktung: Der Eigentümer ist verantwortlich
  • Bei Maklerbeauftragung: Der Makler muss vorlegen
  • Der Eigentümer muss dem Makler den Ausweis rechtzeitig übergeben

Hinweis: Findet keine Besichtigung statt (z.B. bei einer Fernvermietung), muss der Energieausweis dem Interessenten unverzüglich auf andere Weise zugänglich gemacht werden – etwa als PDF per E-Mail.

Rechte der Kaufinteressenten und Mietinteressenten

Als Kauf- oder Mietinteressent haben Sie gesetzlich verankerte Rechte, was den Energieausweis betrifft. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob Sie danach fragen oder nicht.

Recht auf Einsichtnahme

Sie dürfen den Energieausweis bei der Besichtigung einsehen und in Ruhe durchlesen. Der Verkäufer oder Makler darf Ihnen die Einsicht nicht verweigern. Sie können sich Notizen machen und die Kennwerte mit anderen Objekten vergleichen.

Recht auf Kopie bei Abschluss

Bei Vertragsabschluss haben Sie Anspruch auf eine Kopie oder das Original des Energieausweises. Beim Immobilienkauf wird der Ausweis in der Regel als Original übergeben, bei Mietverhältnissen genügt eine Kopie.

Recht auf Nachfrage

Wird Ihnen kein Energieausweis vorgelegt, haben Sie das Recht, aktiv danach zu fragen. Wird die Vorlage trotzdem verweigert, können Sie dies der zuständigen Behörde melden. Auch ein fehlender Aushang bei öffentlichen Gebäuden kann gemeldet werden.

Recht auf gültigen Ausweis

Der vorgelegte Energieausweis muss gültig und vollständig sein. Ein abgelaufener Ausweis (älter als 10 Jahre) erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht. Sie können in diesem Fall auf die Erstellung eines neuen Ausweises bestehen.

Tipp für Interessenten: Notieren Sie sich bei der Besichtigung die Energieeffizienzklasse, den Energiekennwert und den Energieträger. So können Sie verschiedene Immobilien besser miteinander vergleichen und die laufenden Kosten einschätzen.

Übergabe bei Vertragsabschluss

Die Übergabe des Energieausweises ist im § 80 Absatz 4 GEG geregelt. Sie unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um einen Verkauf oder eine Vermietung handelt.

1

Übergabe beim Immobilienverkauf

Beim Verkauf muss der Energieausweis unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags an den Käufer übergeben werden. In der Praxis geschieht dies häufig direkt beim Notartermin.

Original oder Kopie des Energieausweises
Übergabe spätestens bei Schlüsselübergabe
2

Übergabe bei Vermietung

Bei Vermietung muss dem Mieter unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden. Das Original verbleibt beim Vermieter.

Kopie ist ausreichend (auch digital als PDF)
Original bleibt beim Eigentümer
3

Dokumentation der Übergabe

Um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Übergabe erfolgt ist, empfiehlt es sich, die Übergabe schriftlich festzuhalten – etwa im Übergabeprotokoll oder im Mietvertrag selbst.

Tipp: Nehmen Sie einen Vermerk wie „Energieausweis wurde als Kopie übergeben" in das Übergabeprotokoll oder den Mietvertrag auf.

Verkauf vs. Vermietung im Vergleich

Die Pflichten rund um den Energieausweis gelten sowohl bei Verkauf als auch bei Vermietung – es gibt jedoch wichtige Unterschiede im Detail.

Beim Verkauf

  • Energieausweis muss vor der Anzeige vorliegen
  • Vorlage bei jeder Besichtigung
  • Übergabe als Original oder Kopie nach Kaufvertrag
  • In der Praxis: Übergabe beim Notar oder bei Schlüsselübergabe
  • Häufig wird der Ausweis dem Kaufvertrag beigefügt

Bei Vermietung

  • Energieausweis muss vor der Anzeige vorliegen
  • Vorlage bei der Wohnungsbesichtigung
  • Übergabe einer Kopie nach Mietvertragsabschluss
  • Auch als PDF per E-Mail zulässig
  • Bei WEG-Wohnungen: Ausweis bezieht sich auf das Gesamtgebäude

Wichtig: Die Pflicht zur Vorlage und Übergabe gilt auch bei Neuvermietung innerhalb eines Gebäudes. Wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus neu vermietet, muss der Energieausweis für das gesamte Gebäude vorgelegt werden – nicht nur für die einzelne Wohnung.

Häufige Fehler und Konsequenzen

In der Praxis kommt es bei der Vorlage und Übergabe des Energieausweises regelmäßig zu Fehlern. Diese Verstöße können teuer werden – denn sie stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG dar.

Keine Vorlage bei Besichtigung

Der Energieausweis wird bei der Besichtigung nicht vorgelegt oder der Verkäufer erklärt, er werde „nachgereicht". Dies ist der häufigste Verstoß und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Keine Übergabe nach Abschluss

Der Energieausweis wird bei der Besichtigung gezeigt, aber nach Vertragsabschluss nicht als Kopie ausgehändigt. Der neue Mieter oder Käufer hat jedoch Anspruch auf ein eigenes Exemplar.

Abgelaufener Energieausweis

Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Wird ein abgelaufener Ausweis vorgelegt, entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein neuer Ausweis muss erstellt werden.

Vorlage nur auf Nachfrage

Manche Verkäufer oder Makler legen den Ausweis nur vor, wenn Interessenten ausdrücklich danach fragen. Das GEG verlangt jedoch eine unaufgeforderte Vorlage – das aktive Warten auf eine Nachfrage ist nicht zulässig.

Keine Vorlage

Die Nichtvorlage bei der Besichtigung kann mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Keine Übergabe

Auch die unterlassene Übergabe bei Vertragsabschluss stellt eine eigene Ordnungswidrigkeit dar – Bußgeld bis zu 10.000 Euro.

Mehrfachverstoß

Jede Besichtigung und jeder Vertragsabschluss ohne Energieausweis gilt als separater Verstoß mit eigenem Bußgeld.

Checkliste: Energieausweis bei Besichtigung & Vertrag

Für Verkäufer / Vermieter

  • Gültigen Energieausweis vor der Vermarktung erstellen lassen
  • Energieausweis bei jeder Besichtigung unaufgefordert vorlegen
  • Bei Maklerbeauftragung: Ausweis rechtzeitig an den Makler übergeben
  • Nach Vertragsabschluss Kopie oder Original aushändigen
  • Übergabe im Protokoll oder Vertrag dokumentieren

Für Käufer / Mieter

  • Bei Besichtigung nach dem Energieausweis fragen, falls nicht vorgelegt
  • Energiekennwerte notieren und mit anderen Objekten vergleichen
  • Gültigkeit des Ausweises prüfen (nicht älter als 10 Jahre)
  • Bei Vertragsabschluss auf Aushändigung einer Kopie bestehen
  • Modernisierungsempfehlungen für Kostenkalkulation nutzen

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Häufige Fragen zu Besichtigung & Vertragsabschluss

Muss der Energieausweis auch bei einer virtuellen Besichtigung vorgelegt werden?
Ja, auch bei einer virtuellen Besichtigung oder einer Besichtigung per Videokonferenz muss der Energieausweis zugänglich gemacht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkäufer oder Makler den Ausweis als PDF bereitstellen oder per Bildschirmfreigabe zeigen sollte. Die Vorlagepflicht gilt unabhängig von der Art der Besichtigung.
Was kann ich tun, wenn der Verkäufer keinen Energieausweis vorlegt?
Fordern Sie den Verkäufer oder Makler zunächst schriftlich zur Vorlage auf. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie den Verstoß bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde melden. Diese kann ein Bußgeldverfahren einleiten. Einen Kaufvertrag sollten Sie ohne Vorlage des Energieausweises nicht abschließen.
Darf ich den Energieausweis bei der Besichtigung fotografieren?
Das GEG schreibt vor, dass der Energieausweis vorgelegt werden muss – ein Anspruch auf eine Kopie besteht bei der Besichtigung noch nicht. In der Praxis haben die meisten Verkäufer und Makler jedoch nichts dagegen, wenn Sie den Ausweis fotografieren. Spätestens bei Vertragsabschluss erhalten Sie ohnehin eine eigene Kopie.
Gilt die Vorlagepflicht auch bei einer Zwangsversteigerung?
Bei einer Zwangsversteigerung gilt eine Sonderregelung: Die Vorlagepflicht richtet sich hier an den Gläubiger (in der Regel die Bank), der die Versteigerung betreibt. In der Praxis liegt jedoch häufig kein aktueller Energieausweis vor. Wird die Immobilie über ein Gericht versteigert, wird die Vorlagepflicht nicht immer durchgesetzt.
Muss bei einer Eigentumswohnung ein eigener Energieausweis erstellt werden?
Nein, der Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude erstellt, nicht für einzelne Wohnungen. Bei einer Eigentumswohnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Beschaffung zuständig. Der Wohnungsverkäufer oder -vermieter muss den Ausweis von der WEG-Verwaltung anfordern und bei der Besichtigung vorlegen.
Kann der Mietvertrag ohne Übergabe des Energieausweises unwirksam werden?
Nein, der Miet- oder Kaufvertrag bleibt auch ohne Übergabe des Energieausweises gültig. Die fehlende Übergabe stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Mieter oder Käufer kann die Übergabe nach Vertragsabschluss weiterhin einfordern.

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