Verkauf, Vermietung, Neubau – wann ist der Energieausweis Pflicht? Hier erfahren Sie alles über gesetzliche Anforderungen, Ausnahmen und mögliche Bußgelder.
von Steffen Rommel
Zertifizierter Energieberater
Bei jedem Verkauf oder jeder Neuvermietung ist ein gültiger Energieausweis Pflicht.
Energiekennwerte müssen bereits in der Anzeige genannt werden.
Bußgeld bei Verstößen gegen die Energieausweispflicht.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie ein gültiger Energieausweis vorliegen muss. Diese Pflicht gilt für nahezu alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
Bereits bei der Veröffentlichung einer Immobilienanzeige müssen bestimmte Energiekennwerte angegeben werden. Dies gilt für Anzeigen in Zeitungen, Online-Portalen und anderen Medien.
Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis dem Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden. Bei Nichtwohngebäuden mit Publikumsverkehr muss der Ausweis sogar gut sichtbar ausgehängt werden.
Hinweis: Der Interessent hat das Recht, den Energieausweis einzusehen. Sie müssen ihn nicht aushändigen, aber vorlegen.
Unmittelbar nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags muss dem neuen Eigentümer oder Mieter eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden. Dies kann als Ausdruck oder in elektronischer Form erfolgen.
Tipp: Lassen Sie sich die Übergabe des Energieausweises im Übergabeprotokoll oder Mietvertrag bestätigen.
Nicht für jedes Gebäude ist ein Energieausweis erforderlich. Das GEG definiert mehrere Ausnahmen, bei denen keine Energieausweispflicht besteht.
Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m² sind von der Energieausweispflicht befreit. Dies betrifft z.B. kleine Gartenhäuser oder Ferienhütten.
Baudenkmäler und Gebäude, die besonders erhaltenswert sind, können von der Pflicht ausgenommen werden, wenn die Anforderungen das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden.
Kirchen, Moscheen, Synagogen und andere Gebäude für religiöse Zwecke sind von der Energieausweispflicht ausgenommen.
Gebäude, die nicht beheizt oder gekühlt werden, benötigen keinen Energieausweis. Dazu zählen z.B. reine Lagerhallen ohne Klimatisierung.
Gebäude, die für eine Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren errichtet werden, sind ausgenommen. Beispiel: Baustellencontainer.
Für Gebäude, die zum Abriss bestimmt sind und bei denen der Käufer nachweislich den Abriss plant, ist kein Energieausweis erforderlich.
Wenn Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen und weder verkaufen noch vermieten möchten, benötigen Sie keinen Energieausweis. Die Pflicht entsteht erst, wenn Sie das Objekt auf dem Markt anbieten.
Dennoch kann ein Energieausweis sinnvoll sein, um den energetischen Zustand zu kennen und Sanierungen zu planen.
Bei einer Erbschaft oder Schenkung innerhalb der Familie ist grundsätzlich kein Energieausweis erforderlich, da keine öffentliche Vermarktung stattfindet. Die Pflicht entsteht erst, wenn der neue Eigentümer das Gebäude vermieten oder verkaufen möchte. Praxishinweis: Immer mehr Notare verlangen bei der Beurkundung dennoch einen Energieausweis — auch bei Erbschaft oder Schenkung.
Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeanteilen können separate Energieausweise für die unterschiedlichen Nutzungsbereiche erforderlich sein. Alternativ kann ein gemeinsamer Ausweis erstellt werden.
Für die Vermietung einer einzelnen Wohnung wird ein Energieausweis für das gesamte Gebäude benötigt, nicht für die einzelne Wohnung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist für die Beschaffung verantwortlich.
Als Wohnungseigentümer können Sie die Erstellung eines Energieausweises in der Eigentümerversammlung beantragen. Die Kosten werden normalerweise über das Hausgeld auf alle Eigentümer umgelegt.
Verstöße gegen die Energieausweispflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Das GEG sieht Strafen von bis zu 10.000 Euro vor.
bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz
Wer bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung keinen gültigen Energieausweis vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld.
Werden die vorgeschriebenen Energiekennwerte in Immobilienanzeigen nicht genannt, ist dies ebenfalls bußgeldbewehrt.
Wird der Energieausweis bei der Besichtigung nicht vorgelegt, obwohl er vorhanden ist, kann dies geahndet werden.
Wird dem Käufer oder Mieter keine Kopie des Energieausweises ausgehändigt, liegt ein Verstoß vor.
Die Überwachung der Energieausweispflicht obliegt den zuständigen Landesbehörden. In der Praxis sind dies meist die unteren Bauaufsichtsbehörden oder spezielle Energiebehörden.
Je nach Gebäudetyp und Baujahr ist entweder nur der Bedarfsausweis zulässig oder Sie haben die freie Wahl.
Finden Sie in nur 2 Schritten heraus, ob Sie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis benötigen.
In folgenden Fällen ist ausschließlich der Bedarfsausweis zulässig:
Bei allen anderen Gebäuden können Sie frei wählen:
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