Ratgeber & Grundlagen

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist das Qualitätssiegel für die Energieeffizienz Ihrer Immobilie. Hier erfahren Sie alles über Definition, Aufbau und gesetzliche Pflichten.

Steffen Rommel – Zertifizierter Energieberater

von Steffen Rommel

Zertifizierter Energieberater

Definition & Zweck

Der Energieausweis ist ein standardisiertes Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes bewertet und transparent darstellt. Er funktioniert ähnlich wie das EU-Energielabel bei Haushaltsgeräten und ermöglicht es Käufern sowie Mietern, den Energieverbrauch verschiedener Immobilien miteinander zu vergleichen.

Das Dokument gibt Auskunft darüber, wie viel Energie ein Gebäude für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung benötigt. Je niedriger der Energiekennwert, desto energieeffizienter ist das Gebäude und desto geringer sind in der Regel die Heizkosten für die Bewohner.

Kurz erklärt

Der Energieausweis ist der "Steckbrief" Ihrer Immobilie in Sachen Energieeffizienz. Er zeigt auf einer Farbskala von Grün (sehr effizient) bis Rot (wenig effizient), wie das Gebäude im Vergleich zu anderen abschneidet.

Die wichtigsten Zwecke des Energieausweises:

Transparenz schaffen

Interessenten können Energiekosten vor Kauf oder Anmietung einschätzen

Vergleichbarkeit ermöglichen

Standardisierte Bewertung macht Immobilien vergleichbar

Sanierungspotenzial aufzeigen

Modernisierungsempfehlungen helfen bei der Planung

Klimaschutz fördern

Bewusstsein für Energieeffizienz im Gebäudesektor stärken

Gesetzliche Grundlagen

EnEV (bis 2020)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war von 2002 bis 2020 die maßgebliche Rechtsgrundlage für Energieausweise in Deutschland. Sie wurde mehrfach novelliert und verschärft.

  • Einführung der Energieausweispflicht 2008
  • Verschärfung der Anforderungen 2014
  • Einführung der Energieeffizienzklassen 2014

GEG (seit 2020)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löste am 1. November 2020 die EnEV ab und fasst alle energetischen Anforderungen an Gebäude in einem Gesetz zusammen.

  • Zusammenführung von EnEV, EnEG und EEWärmeG
  • Novellierung 2024 mit verschärften Anforderungen
  • Fokus auf erneuerbare Energien

Was das GEG 2024 für den Energieausweis bedeutet:

§1

Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung

Bei jeder Neuvermietung oder jedem Verkauf muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden können.

§2

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Energiekennwerte müssen bereits in der Anzeige genannt werden, nicht erst bei der Besichtigung.

§3

Registrierung beim DIBt

Jeder Energieausweis erhält eine Registriernummer beim Deutschen Institut für Bautechnik.

§4

Bußgelder bei Verstößen

Bei fehlendem oder falschem Energieausweis drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.

Aufbau und Inhalte

Ein Energieausweis umfasst in der Regel mehrere Seiten und enthält alle wichtigen Informationen zur energetischen Bewertung des Gebäudes. Der Aufbau ist gesetzlich vorgeschrieben und folgt einem einheitlichen Schema.

So sieht ein Energieausweis aus:

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 1 01.01.2024
Gültig bis: 27.03.2036 Registriernummer: ENTWURF
1
Gebäude
Gebäudetyp Einfamilienhaus Gebäudefoto
(freiwillig)
Adresse Musterstraße 42, 10115 Berlin
Gebäudeteil 2
Baujahr Gebäude 3 2018
Baujahr Wärmeerzeuger 3, 4 2018
Anzahl der Wohnungen 1
Gebäudenutzfläche (AN) 143,4 m²
nach § 82 GEG aus der Wohnfläche ermittelt
Wesentliche Energieträger für Heizung 3 Strom
Wesentliche Energieträger für Warmwasser 3 Strom
Erneuerbare Energien 3
Art: Umweltwärme
Verwendung: Heizung und Warmwasser
Art der Lüftung 3
Fensterlüftung
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
Schachtlüftung
Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung
Art der Kühlung 3
Passive Kühlung
Kühlung aus Strom
Gelieferte Kälte
Kühlung aus Wärme
Inspektionspflichtige Klimaanlagen 5
Anzahl:
Nächstes Fälligkeitsdatum der Inspektion:
Anlass der Ausstellung des Energieausweises
Neubau
Vermietung/Verkauf
Modernisierung
(Änderung/Erweiterung)
Sonstiges (freiwillig)
Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes

Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach dem GEG, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen – siehe Seite 5). Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4).

Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig.
Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energieverbrauchsausweis). Die ­Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt.
Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch
Eigentümer
Aussteller
Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).
Hinweise zur Verwendung des Energieausweises

Energieausweise dienen ausschließlich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Gebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.

Aussteller (mit Anschrift und Berufsbezeichnung)
Diese Angaben werden nach der Prüfung ausgefüllt
Unterschrift des Ausstellers
Diese Angaben werden nach der Prüfung ausgefüllt
Ausstellungsdatum 27.03.2026
1 Datum des angewendeten GEG, gegebenenfalls des angewendeten Änderungsgesetzes zum GEG
2 nur im Fall des § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG einzutragen
3 Mehrfachangaben möglich
4 bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation
5 Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlagen im Sinne des § 74 GEG
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 1 01.01.2024
Berechneter Energiebedarf des Gebäudes Registriernummer: ENTWURF
2
Energiebedarf
Treibhausgasemissionen 31,10 kg CO2-Äquivalent /(m²·a)
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
115,93kWh/(m2·a)
A+
A
B
C
D
E
F
G
H
0 30 50 75 100 130 160 200 ≥ 250
140,34 kWh/(m2·a)
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
Anforderungen gemäß GEG 2 2
Primärenergiebedarf
Ist-Wert 140,34 kWh/(m²·a) Anforderungswert 135,09 kWh/(m²·a)
Energetische Qualität der Gebäudehülle HT'
Ist-Wert 0,41 W/(m²·a) Anforderungswert 0,36 W/(m²·a)
Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau)
eingehalten
Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren
Verfahren nach DIN V 18599
Regelung nach § 31 GEG („Modellgebäudeverfahren")
Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4 GEG
Endenergiebedarf dieses Gebäudes 115,93 kWh/(m²·a)
Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien
Nutzung erneuerbarer Energien3:
für Heizung
für Warmwasser
Nutzung zur Erfüllung der 65%-EE-Regel gemäß § 71 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 GEG
Erfüllung der 65%-EE-Regel durch pauschale Erfüllungsoptionen nach § 71 Absatz 1,3,4 und 5 in Verbindung mit § 71b bis h GEG 3
Hausübergabestation (Wärmenetz) (§ 71b)
Wärmepumpe (§ 71c)
Stromdirektheizung (§ 71d)
Solarthermische Anlage (§ 71e)
Heizungsanlage für Biomasse oder Wasserstoff/-derivate (§ 71f,g)
Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h)
Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h)
Dezentrale, elektrische Warmwasserbereitung (§ 71 Absatz 5)
Erfüllung der 65%-EE-Regel auf Grundlage einer Berechnung im Einzelfall nach § 71 Absatz 2 GEG:
Art der erneuerbaren Energie: Anteil Wär-
mebereit-
stellung 5:
Anteil EE 6
der Einzel-
anlage:
Anteil EE 6
aller
Anlagen 7:
% % %
% % %
Summe 8: %
Nutzung bei Anlagen, für die die 65%-EE–Regel nicht gilt 9:
Art der erneuerbaren Energie: Anteil EE 10:
%
%
Summe 8: %
weitere Einträge und Erläuterungen in der Anlage
Vergleichswerte Endenergie 4
A+
A
B
C
D
E
F
G
H
0 30 50 75 100 130 160 200 ≥ 250
  • Effizienzhaus 40
  • MFH Neubau
  • EFH Neubau
  • EFH energetisch
    gut modernisiert
  • Durchschnitt
    Wohngebäudebestand
  • MFH energetisch nicht
    wesentlich modernisiert
  • FH energetisch nicht
    wesentlich modernisiert
Erläuterungen zum Berechnungsverfahren

Das GEG lässt für die Berechnung des Energiebedarfs unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte der Skala sind spezifische Werte nach dem GEG pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN), die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
2 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 80 Absatz 2 GEG
3 Mehrfachnennungen möglich
4 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus
5 Anteil der Einzelanlage an der Wärmebereitstellung aller Anlagen
6 Anteil EE an der Wärmebereitstellung der Einzelanlage/aller Anlagen
7 nur bei einem gemeinsamen Nachweis mit mehreren Anlagen
8 Summe einschließlich gegebenenfalls weiterer Einträge in der Anlage
9 Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt worden sind oder einer Über gangsregelung unterfallen, gemäß Berechnung im Einzelfall
10 Anteil EE an der Wärmebereitstellung oder dem Wärme-/Kälteenergiebedarf
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 1 01.01.2024
Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes Registriernummer: ENTWURF
3
Energieverbrauch
Treibhausgasemissionen                      kg CO2-Äquivalent /(m²·a)
Endenergieverbrauch dieses Gebäudes
kWh/(m2·a)
A+
A
B
C
D
E
F
G
H
0 30 50 75 100 130 160 200 ≥ 250
kWh/(m2·a)
Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes
Endenergieverbrauch dieses Gebäudes kWh/(m²·a)
Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser
Zeitraum Energieträger 2 Primär-
energiefaktor
Energieverbrauch
[kWh]
Anteil
Warmwasser
[kWh]
Anteil
Heizung
[kWh]
Klima-
faktor
von bis
 
 
 
weitere Einträge in Anlage
Vergleichswerte Endenergie 3
A+
A
B
C
D
E
F
G
H
0 30 50 75 100 130 160 200 ≥ 250
  • Effizienzhaus 40
  • MFH Neubau
  • EFH Neubau
  • EFH energetisch
    gut modernisiert
  • Durchschnitt
    Wohngebäudebestand
  • MFH energetisch nicht
    wesentlich modernisiert
  • FH energetisch nicht
    wesentlich modernisiert

Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt wird.

Soll ein Energieverbrauch eines an ein Wärmenetz angeschlossenen Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 bis 30 % geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist.

Erläuterungen zum Verfahren

Das Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs ist durch das GEG vorgegeben. Die Werte der Skala sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach dem GEG, die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
2 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge, Warmwasser- oder Kühlpauschale in kWh
3 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus
Seite 3 nur bei Verbrauchsausweis
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 1 01.01.2024
Empfehlungen des Ausstellers Registriernummer: ENTWURF
4
Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung
Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind
möglich
nicht möglich
Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen
Nr. Bau- oder
Anlagenteile
Maßnahmenbeschreibung in
einzelnen Schritten
empfohlen (freiwillige Angaben)
in Zu-
sammen-
hang mit
größerer
Moderni-
sierung
als
Einzel-
maß-
nahme
geschätzte
Amortisa-
tionszeit
geschätzte Kosten
pro eingesparte
Kilowattstunde
Endenergie
weitere Einträge in Anlage
Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information. Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.
Genauere Angaben zu den Empfehlungen
sind erhältlich bei/unter:
Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis (Angaben freiwillig)
1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 1 01.01.2024
Erläuterungen Registriernummer: ENTWURF
5

Angabe Gebäudeteil - Seite 1

Bei Wohngebäuden, die zu einem nicht unerheblichen Anteil zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, ist die Ausstellung des Energieausweises gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG auf den Gebäudeteil zu beschränken, der getrennt als Wohngebäude zu behandeln ist (siehe im Einzelnen § 106 GEG). Dies wird im Energieausweis durch die Angabe „Gebäudeteil“ deutlich gemacht.

Erneuerbare Energien - Seite 1

Hier wird darüber informiert, wofür und in welcher Art erneuerbare Energien genutzt werden. Bei Neubauten enthält Seite 2 (Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien) dazu weitere Angaben.

Energiebedarf - Seite 2

Der Energiebedarf wird hier durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne usw.) berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und von der Wetterlage beurteilen. Insbesondere wegen der standardisierten Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.

Primärenergiebedarf - Seite 2

Der Primärenergiebedarf bildet die Energieeffizienz des Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie mithilfe von Primärenergiefaktoren auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz sowie eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung.

Energetische Qualität der Gebäudehülle - Seite 2

Angegeben ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust. Er beschreibt die durchschnittliche energetische Qualität aller wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) eines Gebäudes. Ein kleiner Wert signalisiert einen guten baulichen Wärmeschutz. Außerdem stellt das GEG bei Neubauten Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäudes.

Endenergiebedarf - Seite 2

Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an. Er wird unter Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen errechnet und ist ein Indikator für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude unter der Annahme von standardisierten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf und die notwendige Lüftung sichergestellt werden können. Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.

Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Erfüllung der 65%-EE-Regel - Seite 2

§ 71 Absatz 1 GEG sieht vor, dass Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die 65%-EE-Regel gilt ausdrücklich nur für neu eingebaute oder aufgestellte Heizungen und überdies nach Maßgabe eines Systems von Übergangsregeln nach den §§ 71 ff. GEG. In dem Feld „Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien“ kann für Anlagen, die den §§ 71 ff. GEG bereits unterfallen, die Erfüllung per Nachweis im Einzelfall oder per pauschaler Erfüllungsoption ausgewiesen werden. Für Bestandsanlagen, auf die §§ 71 ff. nicht anzuwenden sind oder für die Übergangsregelungen nach § 71 Absatz 8, 9 oder § 71i - § 71m GEG oder sonstige Ausnahmen gelten, können die zur Wärmebereitstellung eingesetzten erneuerbaren Energieträger aufgeführt und kann jeweils der prozentuale Anteil an der Wärmebereitstellung des Gebäudes ausgewiesen werden.

Endenergieverbrauch - Seite 3

Der Endenergieverbrauch wird für das Gebäude auf der Basis der Abrechnungen von Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt. Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzelnen Wohneinheiten zugrunde gelegt. Der erfasste Energieverbrauch für die Heizung wird anhand der konkreten örtlichen Wetterdaten und mithilfe von Klimafaktoren auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. So führt beispielsweise ein hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der Endenergieverbrauch gibt Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage. Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch ist jedoch nicht möglich; insbesondere können die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten stark differieren, weil sie von der Lage der Wohneinheiten im Gebäude, von der jeweiligen Nutzung und dem individuellen Verhalten der Bewohner abhängen. Im Fall längerer Leerstände wird hierfür ein pauschaler Zuschlag rechnerisch bestimmt und in die Verbrauchserfassung einbezogen. Im Interesse der Vergleichbarkeit wird bei dezentralen, in der Regel elektrisch betriebenen Warmwasseranlagen der typische Verbrauch über eine Pauschale berücksichtigt. Gleiches gilt für den Verbrauch von eventuell vorhandenen Anlagen zur Raumkühlung. Ob und inwieweit die genannten Pauschalen in die Erfassung eingegangen sind, ist der Tabelle „Verbrauchserfassung“ zu entnehmen.

Primärenergieverbrauch - Seite 3

Der Primärenergieverbrauch geht aus dem für das Gebäude ermittelten Endenergieverbrauch hervor. Wie der Primärenergiebedarf wird er mithilfe von Primärenergiefaktoren ermittelt, die die Vorkette der jeweils eingesetzten Energieträger berücksichtigen.

Treibhausgasemissionen - Seite 2 und 3

Die mit dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch verbundenen Treibhausgasemissionen des Gebäudes werden als äquivalente Kohlendioxidemissionen ausgewiesen.

Pflichtangaben für Immobilienanzeigen - Seite 2 und 3

Nach dem GEG besteht die Pflicht, in Immobilienanzeigen die in § 87 Absatz 1 GEG genannten Angaben zu machen. Die dafür erforderlichen Angaben sind dem Energieausweis zu entnehmen, je nach Ausweisart der Seite 2 oder 3.

Vergleichswerte - Seite 2 und 3

Die Vergleichswerte auf Endenergieebene sind modellhaft ermittelte Werte und sollen lediglich Anhaltspunkte für grobe Vergleiche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergleichswerten anderer Gebäude sein. Es sind Bereiche angegeben, innerhalb derer ungefähr die Werte für die einzelnen Vergleichskategorien liegen.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises

Die wichtigsten Bestandteile im Detail:

1

Allgemeine Gebäudedaten

Die erste Seite enthält grundlegende Informationen zum Gebäude sowie administrative Daten zum Ausweis selbst.

  • Adresse des Gebäudes
  • Baujahr des Gebäudes
  • Gebäudetyp (EFH, MFH, etc.)
  • Registriernummer (DIBt)
  • Ausstellungsdatum
  • Aussteller des Ausweises
2

Energiekennwerte (Bedarfsausweis)

Beim Bedarfsausweis werden die Kennwerte auf Basis einer technischen Analyse des Gebäudes berechnet.

Endenergiebedarf

Die Energiemenge, die dem Gebäude zugeführt werden muss (inkl. Verluste der Heizanlage)

Primärenergiebedarf

Berücksichtigt zusätzlich die Energieverluste bei Gewinnung, Umwandlung und Transport

3

Energiekennwerte (Verbrauchsausweis)

Beim Verbrauchsausweis basieren die Werte auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre.

Der Verbrauchsausweis zeigt den Energieverbrauchskennwert, der aus den Heizkostenabrechnungen ermittelt wird. Dieser Wert ist stark vom Nutzerverhalten abhängig.

4

Modernisierungsempfehlungen

Ein wichtiger Bestandteil des Energieausweises sind die Empfehlungen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes.

Dämmmaßnahmen
Heizungsmodernisierung
Fensteraustausch
5

Erläuterungen

Die letzte Seite enthält allgemeine Erläuterungen zum Energieausweis, zur Farbskala und zu den verwendeten Begriffen. Diese Informationen helfen Laien, die Kennwerte richtig einzuordnen.

Die Energieeffizienzklassen

Von A+ (sehr effizient) bis H (wenig effizient) zeigt die Farbskala auf einen Blick, wie energieeffizient ein Gebäude ist.

A+

Passivhaus-Standard

< 30 kWh

A

Neubau-Standard

30–50 kWh

B

Gut sanierter Altbau

50–75 kWh

C

Durchschnittlicher Neubau

75–100 kWh

D

Leicht modernisiert

100–130 kWh

E

Typischer Altbau 70er/80er

130–160 kWh

F

Unsanierter Altbau 60er

160–200 kWh

G

Stark sanierungsbedürftig

200–250 kWh

H

Unsanierter Vorkriegsbau

> 250 kWh

Weiterführende Artikel

Jetzt Energieausweis erstellen

Rechtsgültig, schnell und von Experten geprüft. Erhalten Sie Ihren Energieausweis innerhalb von 24 Stunden.