Spezialfälle

Energieausweis für Nichtwohngebäude

Was bei Gewerbeimmobilien, Bürogebäuden und öffentlichen Gebäuden anders ist – und welche besonderen Pflichten für Eigentümer gelten.

Steffen Rommel – Zertifizierter Energieberater

von Steffen Rommel

Zertifizierter Energieberater

Das Wichtigste in Kürze

Eigene Regeln

Für Nichtwohngebäude gelten besondere Berechnungsverfahren und Anforderungen, die sich deutlich vom Wohngebäude-Ausweis unterscheiden.

Nutzungsprofile

Die Bewertung erfolgt anhand standardisierter Nutzungsprofile – von Büro über Handel bis hin zu Produktionsstätten.

Aushangpflicht

Öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen – ab 250 m² Nutzfläche.

Was zählt als Nichtwohngebäude?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet grundsätzlich zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Als Nichtwohngebäude gelten alle Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen.

Büro & Verwaltung

  • Bürogebäude und Verwaltungsbauten
  • Behörden und öffentliche Einrichtungen
  • Arztpraxen und Kanzleien

Handel & Gewerbe

  • Einzelhandelsgeschäfte und Einkaufszentren
  • Hotels und Gaststätten
  • Lagerhallen und Logistikgebäude

Sondernutzungen

  • Schulen, Universitäten und Kitas
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Sporthallen und Veranstaltungsstätten

Mischnutzung: Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (z.B. Wohnungen im Obergeschoss, Gewerbe im Erdgeschoss) kommt es auf den überwiegenden Nutzungsanteil an. Überwiegt die gewerbliche Nutzung, gilt das Gebäude als Nichtwohngebäude. Alternativ können getrennte Ausweise für die jeweiligen Gebäudeteile erstellt werden.

Unterschiede zum Wohngebäude-Ausweis

Der Energieausweis für Nichtwohngebäude unterscheidet sich in Aufbau, Berechnungsmethode und Darstellung erheblich vom Wohngebäude-Ausweis. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Wohngebäude-Ausweis

  • Ein Energiekennwert in kWh/(m²·a)
  • Farbskala von grün bis rot (0–250+)
  • Einheitliches Nutzungsprofil „Wohnen"
  • Energieeffizienzklassen A+ bis H
  • Berechnung über Wohnfläche

Nichtwohngebäude-Ausweis

  • Getrennte Kennwerte für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
  • Farbskala mit anderem Maßstab (0–500+)
  • Verschiedene Nutzungsprofile je nach Gebäudetyp
  • Keine Effizienzklassen (A+ bis H entfallen)
  • Berechnung über Nettogrundfläche

Gut zu wissen: Beim Nichtwohngebäude werden Beleuchtung und Kühlung separat bewertet – zwei Faktoren, die beim Wohngebäude-Ausweis keine Rolle spielen. Dies spiegelt den oft deutlich höheren Strom- und Klimatisierungsbedarf gewerblicher Gebäude wider.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Auch bei Nichtwohngebäuden gibt es die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Anders als bei Wohngebäuden gelten jedoch andere Einschränkungen bei der freien Wahl.

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Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude

Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbräuchen der letzten drei Jahre. Bei Nichtwohngebäuden werden Heizung und Strom getrennt erfasst und bewertet.

Getrennte Erfassung von Wärme und Strom
Witterungs- und Leerstandsbereinigung
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Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude

Der Bedarfsausweis wird auf Basis der baulichen und technischen Eigenschaften des Gebäudes berechnet. Bei Nichtwohngebäuden ist die Berechnung deutlich komplexer als bei Wohngebäuden, da verschiedene Nutzungszonen berücksichtigt werden müssen.

Zonenweise Berechnung nach DIN V 18599
Berücksichtigung aller Energieverbraucher
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Wann ist die Wahl frei?

Bei Nichtwohngebäuden haben Eigentümer grundsätzlich die freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis – unabhängig vom Baujahr oder der Anzahl der Nutzungseinheiten. Voraussetzung für den Verbrauchsausweis ist allerdings, dass Verbrauchsdaten aus mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegen.

Tipp: Bei Neubauten oder umfassend sanierten Gebäuden ohne Verbrauchsdaten ist der Bedarfsausweis die einzige Option. Er liefert zudem objektivere Kennwerte, da er nicht vom Nutzerverhalten abhängt.

Aushangpflicht in öffentlichen Gebäuden

Das GEG sieht für bestimmte Nichtwohngebäude eine besondere Aushangpflicht vor. Der Energieausweis muss dann gut sichtbar in dem Gebäude angebracht werden – unabhängig von einem Verkauf oder einer Vermietung.

Wer muss aushängen?

Die Aushangpflicht gilt nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG für:

  • Behörden mit mehr als 250 m² Nutzfläche und Publikumsverkehr
  • Öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 500 m²
  • Private Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 500 m² (z.B. Einkaufszentren)

Wie muss ausgehängt werden?

Der Energieausweis muss an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden:

  • Im Eingangsbereich oder Foyer des Gebäudes
  • Für Besucher frei zugänglich und gut lesbar
  • Es genügt ein deutlich sichtbarer Aushang – das Original muss nicht ausgehängt werden

Wichtig: Auch die Aushangpflicht wird mit Bußgeldern durchgesetzt. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann den Aushang kontrollieren und Ordnungswidrigkeiten ahnden.

Besonderheiten bei der Berechnung

Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden ist deutlich komplexer als bei Wohngebäuden. Das liegt an der Vielfalt der Nutzungsarten und Energieverbraucher innerhalb eines Gebäudes.

Zonenmodell

Das Gebäude wird in verschiedene Nutzungszonen aufgeteilt. Jede Zone (z.B. Büro, Lager, Verkauf) wird separat bewertet und erhält ein eigenes Nutzungsprofil mit spezifischen Sollwerten für Temperatur, Beleuchtung und Lüftung.

Beleuchtungsenergie

Anders als bei Wohngebäuden wird bei Nichtwohngebäuden die Beleuchtung als eigener Energieverbraucher bewertet. Gerade in Bürogebäuden, Schulen und Verkaufsflächen macht die Beleuchtung einen erheblichen Anteil des Gesamtenergieverbrauchs aus.

Klimatisierung

Die Kühlung und Klimatisierung wird bei Nichtwohngebäuden separat ausgewiesen. Viele Gewerbeimmobilien verfügen über Klimaanlagen, deren Energiebedarf erheblich sein kann – insbesondere bei Serverräumen, Rechenzentren oder Verkaufsflächen.

Bezugsfläche

Während beim Wohngebäude die Wohnfläche als Bezug dient, wird beim Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche herangezogen. Diese umfasst alle nutzbaren Flächen einschließlich Verkehrsflächen und technischer Funktionsflächen.

Checkliste: Energieausweis für Nichtwohngebäude

Pflichten des Eigentümers

  • Gültigen Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung vorhalten
  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen aufnehmen
  • Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr beachten
  • Ausweis rechtzeitig vor Vermarktungsbeginn erstellen lassen
  • Bei Mischnutzung prüfen, ob getrennte Ausweise nötig sind

Benötigte Unterlagen

  • Baupläne und Grundrisse mit Flächenangaben
  • Angaben zur Nutzung der einzelnen Gebäudezonen
  • Informationen zur Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik
  • Bei Verbrauchsausweis: Energieverbrauchsdaten der letzten 3 Jahre
  • Angaben zur Beleuchtungsanlage und deren Steuerung

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Häufige Fragen zum Nichtwohngebäude-Ausweis

Brauche ich für mein Bürogebäude einen eigenen Energieausweis?
Ja, wenn Sie das Bürogebäude verkaufen, vermieten oder verpachten möchten, benötigen Sie einen Energieausweis für Nichtwohngebäude. Handelt es sich um ein reines Bürogebäude, wird der Ausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt. Bei gemischt genutzten Gebäuden kann eine getrennte Ausstellung erforderlich sein.
Wie lange ist der Energieausweis für Nichtwohngebäude gültig?
Wie beim Wohngebäude-Ausweis beträgt die Gültigkeit 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf muss bei Bedarf ein neuer Ausweis erstellt werden. Bei wesentlichen Änderungen am Gebäude (z.B. Anbau, Nutzungsänderung oder energetische Sanierung) kann ein neuer Ausweis auch vor Ablauf erforderlich werden.
Kann ein Wohngebäude-Ausweis für ein Geschäftshaus verwendet werden?
Nein, für Nichtwohngebäude muss zwingend ein Nichtwohngebäude-Ausweis erstellt werden. Die Berechnungsverfahren und Bewertungsmaßstäbe unterscheiden sich grundlegend. Ein Wohngebäude-Ausweis ist für Gewerbeimmobilien nicht zulässig und erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Was kostet ein Energieausweis für Nichtwohngebäude?
Die Kosten hängen stark von der Größe und Komplexität des Gebäudes ab. Ein Verbrauchsausweis für ein einfaches Gewerbegebäude beginnt bei einigen hundert Euro. Bedarfsausweise für komplexe Nichtwohngebäude mit vielen Nutzungszonen können deutlich teurer sein, da die zonenweise Berechnung nach DIN V 18599 aufwendiger ist.
Gibt es Ausnahmen von der Ausweispflicht bei Nichtwohngebäuden?
Ja, bestimmte Gebäudetypen sind nach § 2 GEG von der Ausweispflicht ausgenommen. Dazu gehören unter anderem Gebäude unter 50 m² Nutzfläche, bestimmte landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude für religiöse Zwecke sowie provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren. Auch denkmalgeschützte Gebäude genießen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.
Muss der Energieausweis auch bei Verpachtung vorgelegt werden?
Ja, die Vorlagepflicht gilt auch bei Verpachtung eines Nichtwohngebäudes. Der Pächter hat die gleichen Rechte wie ein Mieter: Er muss den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung einsehen können und erhält bei Vertragsabschluss eine Kopie.

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